Projektmanagers/in
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den der Kläger aufgrund einer behaupteten Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren geltend macht.
Der am ... 1964 geborene, ledige und keinen Kindern unterhaltspflichtige Kläger absolvierte nach einer Ausbildung zum Bürokaufmann und einem kurzzeitigen Studium der Wirtschaftswissenschaften von Oktober 1992 bis Juli 1999 ein Studium der Geschichts- und Sozialwissenschaften. Er schloss das Studium mit dem ersten Staatsexamen ab. Nach dem Referendariat von Februar 2000 bis Juni 2002 war er arbeitsuchend bzw. nahm an einer beruflichen Rehabilitation teil. Von März 2005 bis März 2012 war der Kläger bei verschiedenen Arbeitgebern, unterbrochen durch Zeiten von Arbeitslosigkeit tätig. Seit April 2012 ist der Kläger arbeitsuchend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lebenslauf des Klägers (Abl. 21 ff.) verwiesen. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert. Er ist derzeit in P. wohnhaft.
Anfang Juli 2013 schrieb der beklagte Landkreis die Stelle eines/einer Projektmanagers/in aus. Die Stellenausschreibung wurde in zwei Fassungen veröffentlicht, die sich allerdings nur darin unterscheiden, dass es in der einen Fassung zu Beginn des 2. Absatzes heißt: "Zur Verstärkung unseres Teams ..." (so Abl. 21) und in der anderen Fassung: "Zur Verstärkung unseres Teams Öffentlichkeitsarbeit/Europa ..." (so Anlage B 1). Die Stellenausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:
"Projektmanager/in
Zu Ihren Aufgaben gehören u.a.
- Zentrale Projekte der Kreisentwicklung
- Planung und Umsetzung lokaler, regionaler und europäischer Projekte des Enzkreises
- Neue Form der Bürgerbeteiligung
Wir bieten Ihnen
- Ein abwechslungsreiches, verantwortungsvolles Aufgabenfeld
- Die Zusammenarbeit in einem engagierten und erfolgreichen Team
- Bezahlung nach TVöD.
Wir erwarten von Ihnen
- Ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einem den Aufgaben entsprechenden Profil, z.B. Politik - Verwaltungswissenschaften oder Europa-Studien
- Ausgeprägtes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen
- Gute Fremdsprachenkenntnisse, mindestens Englisch in Wort und Schrift
- Eine gute Kommunikations- und Teamfähigkeit
- Eigenständiges konzeptionelles Arbeiten und die Fähigkeit, sich in komplexe Themen einzuarbeiten
- Hohe Einsatzbereitschaft, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten
- Organisationsgeschick, Kreativität und Flexibilität."
´
Mit Schreiben vom 11.07.2013 bewarb sich der Kläger um die Stelle. In seinem Bewerbungsschreiben (Abl. 19 f und Anlage B 2) führte er das abgeschlossene Studium und seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten an. Er wies zudem auf seine Eigenschaft als Schwerbehinderter hin. Dem Bewerbungsschreiben waren ein tabellarischer Lebenslauf sowie die beiden Arbeitszeugnisse aus den letzten beiden Arbeitsverhältnissen beigefügt.
Mit Mail vom 12.07.2013 bestätigte der beklagte Landkreis den Eingang der Bewerbungsunterlagen und bat den Kläger gleichzeitig um etwas Geduld. Mit Mail vom 02.08.2013 (Abl. 16 und Anlage B 3) teilte der Leiter des Personal- und Organisationsamtes dem Kläger sodann Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Z.,
für Ihre Bewerbung bedanken wir uns nochmals.
Unser Stellenangebot ist auf das Interesse von nahezu 100 Bewerberinnen und Bewerbern gestoßen, darunter eine ganze Reihe, deren Profil unseren Erwartungen an den Stelleninhaber oder die -inhaberin stärker entspricht als das Ihrige.
Als öffentlicher Arbeitgeber berücksichtigen wir Bewerbungen von Schwerbehinderten entsprechend den Zielen des Schwerbehindertenrechts, d.h. wir geben Schwerbehinderten auch die Gelegenheit sich persönlich vorzustellen.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie trotz der geringen Erfolgsaussichten ein Bewerbungsgespräch wünschen und die doch längere Anreise auf sich nehmen.
Das Gespräch würde dann voraussichtlich am 13.08.2013 stattfinden. Das genaue Datum und die Uhrzeit würden wir Ihnen noch mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
R.S."
Auf diese Mail reagierte der Kläger nicht.
Daraufhin lud ihn der beklagte Landkreis mit Mail vom 07.08.2013 (Abl. 15 und Anlage B 4) zu einem Vorstellungsgespräch auf Dienstag, 13.08.2013 nach P. ein. Zugleich wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er diesen Termin wahrnehmen werde. Auch auf diese Mail reagierte der Kläger nicht. Er erschien auch nicht zu dem Vorstellungsgespräch bei der Auswahlkommission, bestehend aus dem Landrat und weiteren hochrangigen Vertretern der Verwaltung.
Mit Schreiben vom 08.10.2013 (Abl. 14) teilte der beklagte Landkreis dem Kläger mit, dass er sich für eine andere Bewerberin entschieden habe. Bei der erfolgreichen Bewerberin handelt es sich um eine Frau, die ein Bachelor-Studium "Deutsch-Italienische Studien" an den Universitäten Regensburg und Triest sowie ein Master-Studium "European Culture and Economy" an der Universität Bochum mit Spitzennoten abgeschlossen hat und die über fließende Englisch- und Italienisch-Kenntnisse sowie fortgeschrittene Französisch- und Spanischkenntnisse verfügt (vgl. Anlage B 6).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2013 machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG geltend. Zur Begründung ließ er ausführen, dass er durch die Formulierung in der Mail vom 02.08.2013 diskriminiert worden sei. Das angebotene Bewerbungsgespräch sei angesichts der bereits vorab mitgeteilten geringen Erfolgsaussichten der Bewerber reine Förmelei gewesen. Mit Schreiben vom 22.11.2013 wies der beklagte Landkreis die Entschädigungsforderung zurück. Er teilte hierbei mit, der Kläger sei aufgrund des Anforderungsprofils nicht in den engeren Kreis einbezogen worden. Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei er jedoch zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Er habe damit die Gelegenheit gehabt, den Landkreis von seiner Eignung und Befähigung zu überzeugen. Diese Chance habe der Kläger nicht genutzt. Im Übrigen sei - was unstreitig ist - die Agentur für Arbeit am 03.07.2013 über das Stellenangebot informiert und die Schwerbehindertenvertretung sei am Auswahlverfahren beteiligt worden. Der Landkreis beschäftige seit Jahren schwerbehinderte Menschen über die gesetzlich geforderte Quote hinaus. Mit Schreiben vom 03.12.2013 hielt der Kläger an seiner Entschädigungsforderung fest, bot aber eine vergleichsweise Regelung an. Diese ließ der beklagte Landkreis über seine Haftpflichtversicherung mit deren Schreiben vom 30.12.2013 zurückweisen.
Mit seiner am 08.01.2014 eingegangenen Klage hat der Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG in Höhe von EUR 6.440,83 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er habe das Qualifikationsprofil erfüllt und auf seine Schwerbehinderung ausdrücklich hingewiesen. Der beklagte Landkreis habe ihn zwar mit Schreiben vom 02.08.2013 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch müsse jedoch frei von jeglicher Diskriminierung erfolgen. Davon könne vorliegend keine Rede sein.
Nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 05.06.2014 hat der Kläger beantragt,
den beklagten Landkreis zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 2.164,00 zu zahlen.
Der beklagte Landkreis hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung habe nicht stattgefunden. Die Mail des beklagten Landkreises vom 02.08.2013 lasse diesen Rückschluss nicht zu. Er habe dem Kläger lediglich die Botschaft überbringen wollen, dass nach einer erster Sichtung aller schriftlich eingegangenen Bewerbungsunterlagen dessen Bewerbung nicht in den engsten Kreis eingeordnet worden sei, er aber in einem persönlichen Gespräch den Landkreis überzeugen könne, mindestens gleich gut geeignet zu sein wie die zunächst favorisierten Bewerber. Dies habe auch wirtschaftliche Gründe gehabt, weil der Kläger, aus P. anreisend, erhebliche Kosten hätte auf sich nehmen müssen. Der Hinweis sei somit aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfolgt. Die Verhaltensweise des Klägers lasse Zweifel aufkommen, ob dessen Bewerbung ernsthaft und wahrhaftig gewesen sei.
Mit Urteil vom 05.06.2014 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, im vorliegenden Fall sei eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung zu vermuten. Nach § 82 Satz 2 SGB IX habe der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Vorliegend sei der Kläger zwar nicht von dieser Möglichkeit ausgeschlossen worden. Ihm sei aber in der E-Mail vom 02.08.2013 klar zum Ausdruck gebracht worden, dass er lediglich geringe Erfolgsaussichten habe. Damit handele es sich nicht um eine neutrale Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, in dem dem schwerbehinderten Bewerber von Anfang an mindestens die gleichen Chancen eingeräumt worden seien wie einem der anderen Bewerber. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, erschöpfe sich nicht darin, dass der Bewerber die Möglichkeit erhalte, rein körperlich anwesend zu sein. Sie beinhalte auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, unvoreingenommen die Führung des Vorstellungsgesprächs in einer neutralen Atmosphäre zu ermöglichen.
Im vorliegenden Fall lasse die Formulierung der Mail vom 02.08.2013 den Eindruck aufkommen, dass es sich bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch lediglich um eine Formalie handele. Der Kläger habe unstreitig das Anforderungsprofil erfüllt. Der beklagte Landkreis sei allerdings davon ausgegangen, dass andere Bewerber seinen Erwartungen stärker entsprächen. Die Gesprächspflicht laufe leer, wenn der Arbeitgeber den Bewerber auf rein interne und damit unbekannte Anforderungen verweisen könne. Da der beklagte Landkreis die Vermutung einer Diskriminierung nicht widerlegt habe, schulde er eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatseinkommens.
Gegen das ihm am 27.06.2014 zugestellte Urteil hat der beklagte Landkreis am 02.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 07.07.2014 begründet. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich aus der Mail vom 02.08.2013 keine Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Der Hinweis auf bessere Mitbewerber sei eine sachliche Mitteilung über den Zustand des Bewerbungsverfahrens. Aus seiner Fürsorgepflicht, dass die Anreise des Klägers mit Kosten verbunden sei, habe er auf diesen Umstand hingewiesen. Nachdem der Kläger nicht reagiert habe, sei er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Er habe somit seine Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX erfüllt. Die Mail bringe nicht zum Ausdruck, dass die Bewerbung des Klägers nur eine geringe Erfolgsaussicht biete. Es müsse dem öffentlichen Arbeitgeber zugestanden werden, eine Hierarchie der Bewerber vorzunehmen. Das Profil der ausgewählten Bewerberin sei deutlich anspruchsvoller gewesen als das des Klägers.
Der beklagte Landkreis beantragt,
auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 05.06.2014 - 6 Ca 9/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des beklagten Landkreises kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass die fragliche Formulierung in der Mail vom 02.08.2013 ein Indiz für eine Benachteiligung darstelle. Mit der Formulierung sei der Eindruck erweckt worden, als habe der beklagte Landkreis bereits zu diesem Zeitpunkt eine Art Vorauswahl über die Erfolgsaussichten der eingegangenen Bewerbung getroffen. Er habe damit eine ungünstigere Ausgangssituation als andere Bewerber gehabt. Gerade dies wolle § 82 Satz 2 SGB IX verhindern.
Seine fehlende Unvoreingenommenheit unterstreiche der beklagte Landkreis mit dem Vortrag in der Berufungsbegründung, wonach er berechtigt sei, vor den Bewerbungsgesprächen eine Hierarchie in den Bewerbungsprofilen vorzunehmen. Im Falle behinderter Bewerber solle aber nach dem Willen des Gesetzgebers der persönliche Eindruck entscheidend sein und nicht die Papierform. Im Zeitpunkt der Einladung sei aber eine Schlechterstellung wegen der Einstellung des beklagten Landkreises zu seiner Bewerbung bereits eingetreten gewesen.
Mit Verfügung vom 05.08.2014 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Kläger nach der Aktenlage das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht vollständig erfüllt habe. Dort seien gute Fremdsprachenkenntnisse, mindestens Englisch in Wort und Schrift, verlangt worden. Zu diesem Kriterium verhalte sich die Bewerbung des Klägers nicht. Allerdings habe auch der beklagte Landkreis bislang keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb gute Fremdsprachenkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle erforderlich seien.
Hierzu trägt der Kläger vor, es sei völlig unklar, was der beklagte Landkreis mit der Anforderung "gute Fremdsprachenkenntnisse" genau gemeint habe. Diese Angabe lasse sich jedenfalls keinem der Stufen des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen zuordnen.
Der beklagte Landkreis trägt vor, er sei im internationalen und europäischen Bereich umfassend engagiert. So sei er an verschiedenen internationalen und europäischen Projekten beteiligt. Die Planung und Umsetzung dieser Projekte zähle zu den Aufgaben des Stelleninhabers.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
*[bzw.]: beziehungsweise
*[ff.]: (fort) folgende
*[S.]: Seite oder Satz
*[vgl.]: vergleiche
*[Abs.]: Absatz
*[AGG]: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
*[EUR]: Euro
*[SGB IX]: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
*[ArbGG]: Arbeitsgerichtsgesetz
*[ZPO]: Zivilprozessordnung
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