Volljurist
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.455,00 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung.
Der am 22.01.1958 geborene Kläger, Volljurist - jedenfalls nach seiner Behauptung - war seit seinem Zweiten Juristischen Staatsexamen im Bereich Immobilienmanagement/Bauträger sowie als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Wegen der näheren Einzelheiten wird insbesondere auf seinen Lebenslauf vom 30.05.2008 (ABl. 21) Bezug genommen. Der Kläger wurde ein GdB von 60 zuerkannt, er ist derzeit arbeitssuchend.
Die Beklagte schrieb zum 01.08.2008 die Stelle einer Leiterin/eines Leiters des Ordnungs- und Standesamtes aus. Die Stellenbeschreibung lautet, soweit hier von Interesse:
"...
Die xxxx (ca. 61.000 Einwohner) ... sucht zum 01.08.2008
eine/einen
Leiterin/Leiter des Ordnungs- und Standesamtes
Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Leitung und Koordination der Aufgaben des Ordnungs- und Standesamtes.
....
Ihre Aufgaben
- Führungs- und Leitungsaufgaben
- Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten
Wir erwarten
- Abschluss für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (FH) mit der Befähigung zum höheren Dienst oder eine vergleichbare Qualifikation
- Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Administration
....
Unser Angebot
....
- die Eingruppierung erfolgt bis BesGr. A 15 BBesG bzw. EG 15 TVöD
...
Haben Sie Interesse:
Dann richten Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 30.05.2008 an die xxxx.
..."
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf ABl. 19 Bezug genommen.
Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 30.05.2008. Es lautete:
"Ihre Stellenanzeige: Leiter/in des Ordnungs- und Standesamtes
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre o.a. Stellenanzeige hat mein besonderes Interesse geweckt, da ich glaube, Ihren Anforderungen gerecht werden zu können.
Nach einer Assistenz bei der St.-Unternehmensgruppe in Pf. habe ich eine Stelle als Immobilienfonds-Manager bei einer Tochtergesellschaft der DG Bank (heute DZ Bank) in F./M. angetreten. Anschließend habe ich als Selbständiger mittelständische Bauträger beraten, danach meine Anwaltszulassung betrieben.
Bereits während meines Referendariats konnte ich die vielfältigen Aufgaben innerhalb der kommunalen Verwaltung kennenlernen. Während meiner anwaltlichen Tätigkeit habe ich zahlreiche öffentlich-rechtliche Mandate betreut.
Nach einem Unfall, aufgrund dessen ich meine Zulassung zurückgegeben habe und aus dem meine Schwerbehinderung resultiert, strebe ich eine neue Herausforderung an.
Mit freundlichen Grüßen"
Beigefügt waren:
Der Lebenslauf vom 30.05.2008, die Anwaltszulassung des Klägers, das Arbeitszeugnis der DG Immobilien Managementgesellschaft mbH vom 30.06.1991 sowie der Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH vom 30.05.1998, die Zusage der IVG vom 22.05.1987, das Zeugnis über die Zweite Juristische Staatsprüfung, das Zeugnis über die Referendarstation des Klägers bei der Stadt F., das Zeugnis über die Erste Juristische Staatsprüfung, das Abiturzeugnis sowie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises des Klägers. Wegen der näheren Einzelheiten des Bewerbungsschreibens nebst Anlagen wird auf ABl. 20-34 Bezug genommen.
Diese Urkunden reichte der Kläger (ggfs. vorab) per Telefax am 30.05.2008 bei der Beklagten ein.
Die Beklagte sagte mit Schreiben vom 18.07.2008 (ABl. 36), dem Kläger zugegangen am 14.07.2008, ab.
Mit Schreiben vom 22.09.2008 (ABl. 38) verlangte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigungszahlung. Klageeingang war am 22.10.2008.
Es handelt sich um die 14. von bislang 15 Entschädigungsklagen des Klägers. Wegen der Einzelheiten der anderen Verfahren wird auf S. 2-4 der Klageerwiderung (ABl. 55 - 57) nebst Anlage B1 (ABl. 60) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 17.02.2009 nebst Anlage (ABl. 72 - 74) Bezug genommen.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung,
die Beklagte hätte ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Dass sie das unterlassen habe, begründe die Vermutung der Diskriminierung wegen seiner Behinderung. Der Kläger mache hier allein seinen Nichtvermögensschaden geltend. Die angemessene Entschädigungssumme belaufe sich auf drei Monatsgehälter, d.h. 10.455,00 EUR.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Betrag als Schadensersatz wegen Benachteiligung als Behinderter bei der Stellenauswahl nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen, wobei die Höhe in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Forderung des Klägers entgegen und nimmt den Rechtsstandpunkt ein, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass sie die gesetzliche Schwerbehindertenquote - unstreitig - übererfüllt.
Wegen der näheren Einzelheiten des Pateivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 08.12.2008 (ABl. 62) und vom 11.03.2009 (ABl. 75) Bezug genommen.
*[ABl]: Amtsblatt
*[GdB]: Grad der Behinderung
*[ca.]: circa
*[mbH]: mit beschränkter Haftung
*[S.]: Seite oder Satz
*[EUR]: Euro
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